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04.12.25

Update: Batteriespeicher werden privilegiert

Der Bundestag hat in der 47. Sitzung eine einschränkende Definition der kürzlich eingeführten Privilegierung von Batteriespeichern beschlossen. Im Beschluss wird die ursprünglich sehr weit gefasste Privilegierung auf zwei konkrete Privilegierungstatbestände beschränkt:

Co-Location-Batteriespeicher (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB):
Privilegiert sind Batteriespeicher, die in engem räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage für erneuerbare Energien stehen.

Sonstige Batteriespeicher (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB):
Diese sind nur dann privilegiert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Standort innerhalb von 200 Metern zu einer Umspannanlage oder zu einem Kraftwerk ab 50 MW Leistung,
  • Mindestleistung von 4 MW,
  • Flächenbedarf höchstens 0,5 % der Gemeindefläche und maximal 50.000 m².

17.11.25

Batteriespeicher werden privilegiert

Der Bundestag und Bundesrat hat die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich beschlossen: Im Baugesetzbuch (BauGB) wird ein neuer Tatbestand eingeführt. Künftig sind Batteriespeicher ab 1 MWh Speicherkapazität im Außenbereich als privilegierte Vorhaben zugelassen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 neu). Das beschleunigt Genehmigungen deutlich. 

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